Vielmehr sind diese "es mag sein, dass …" Erwägungen der Vorinstanz dahingehend zu verstehen, dass zwar der jeweilige vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhaltsteil (Mitführen von Werkzeugen oder Nachfüllen von Wasser) möglich sein könnte, jedoch im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheine (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Diese Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer mit Beschwerde sein anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vorgebrachtes Argument (vgl. act. 58), es fänden sich an der Liegenschaft der X-Strasse 85 in Y.