Wären seine Aussagen glaubhaft, könnte dies den dringenden Tatverdacht zumindest teilweise in Frage stellen, was jedoch mit der Vorinstanz nicht der Fall ist. Auch das Vorbringen, die Vorinstanz habe mehrmals ausgeführt "es mag sein, dass …", was einen dringenden Tatverdacht widerlege (Beschwerde, Rz. 29), trifft nicht zu. Vielmehr sind diese "es mag sein, dass …" Erwägungen der Vorinstanz dahingehend zu verstehen, dass zwar der jeweilige vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhaltsteil (Mitführen von Werkzeugen oder Nachfüllen von Wasser) möglich sein könnte, jedoch im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheine (vgl. E. 3.2.2 hiervor).