ein dringender Tatverdacht sei aufgrund der Aktenlage mehr als zweifelhaft und lasse sich auch weder dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2025 noch der angefochtenen Verfügung ansatzweise entnehmen (Beschwerde, Rz. 28). Soweit der Beschwerdeführer weiter zusammengefasst vorbringt, der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen komme von vornherein keine Bedeutung für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu (Beschwerde, Rz. 29), ist ihm nicht zu folgen. Wären seine Aussagen glaubhaft, könnte dies den dringenden Tatverdacht zumindest teilweise in Frage stellen, was jedoch mit der Vorinstanz nicht der Fall ist.