Die Vorinstanz hielt überdies fest, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 58) stelle das unbefugte Eindringen in einen fremden Garten in der Dämmerung unter Mitführung eines typischen Einbruchwerkzeugs ein ausführungsnahes Verhalten dar, ohne dass auch schon für die Deliktsverwirklichung typische Ausführungshandlungen vorgenommen werden müssten. In diesem Fall scheine die in subjektiver Hinsicht für den Übergang aus dem Vorbereitungs- in das Versuchsstadium entscheidende Hemmstufe überwunden (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.3.2).