- Müsse auf einer Reise bei einem Fahrzeug Kühlwasser oder Scheibenwischerwasser nachgefüllt werden (der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er und seine beiden Begleiter hätten bei einem Haus geklingelt und nach Wasser für das Auto gefragt, das überhitzt gewesen sei [act. 49]), werde in aller Regel an einer Tankstelle oder Autobahnraststätte gehalten, wo entweder Wasser gekauft oder auf der Toilette Wasser abgefüllt werden könne; jedenfalls müsse hierfür sicherlich nicht nach Y._____ gefahren werden (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.2.3).