Gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau seien im Fahrzeug aber nebst mehreren Schraubenziehern mehrere Gartenhandschuhe, eine Stirnlampe sowie Brecheisen festgestellt worden, wobei insbesondere das Brecheisen kein Autoreparaturwerkzeug sei (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.2.2). - Müsse auf einer Reise bei einem Fahrzeug Kühlwasser oder Scheibenwischerwasser nachgefüllt werden (der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er und seine beiden Begleiter hätten bei einem Haus geklingelt und nach Wasser für das Auto gefragt, das überhitzt gewesen sei [act.