Es möge sein, dass in einem Fahrzeug bei längerer Reise Werkzeuge mitgeführt würden, um dieses bei einem Defekt eigenhändig zu reparieren (act. 49). Gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau seien im Fahrzeug aber nebst mehreren Schraubenziehern mehrere Gartenhandschuhe, eine Stirnlampe sowie Brecheisen festgestellt worden, wobei insbesondere das Brecheisen kein Autoreparaturwerkzeug sei (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.2.2).