- Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei von seinem Aufenthaltsort in der Nähe von P._____ aus in Richtung R._____ (wohl gemeint: L._____) zu seiner kranken Mutter unterwegs gewesen (act. 48), erschienen wenig glaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 3. August 2025 in Y._____ gewesen sei, befinde sich doch Y._____ überhaupt nicht auf dem Weg in Richtung R._____ (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.2.1). - Es möge sein, dass in einem Fahrzeug bei längerer Reise Werkzeuge mitgeführt würden, um dieses bei einem Defekt eigenhändig zu reparieren (act. 49).