Q._____ an einem Sommerabend in einem Garten in Y._____ (davon einer mit Schraubenzieher in der Hand) gewesen seien. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter in einem Fahrzeug mit französischem Nummernschild in Y._____ unterwegs gewesen seien, vermöge die Verdachtsmomente zu begründen (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.1). Weiter würdigte die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung wie folgt: