2023, N. 3 zu Art. 226 StPO) und daher schon gar nicht die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge. -5- 2.2.4. Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 11. August 2025 nicht nichtig. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Nachstehend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht einstweilen bis am 8. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt hat.