22) und mit der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2025 einstweilen bis am 8. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Dies wurde dem Beschwerdeführer unbestritten am 11. August 2025 mündlich eröffnet (Beschwerde, Rz. 26), womit innert 48 Stunden seit dem Haftantrag vom 10. August 2025 um 16:02 Uhr bzw. innert 96 Stunden seit der Festnahme vom 8. August 2025 entschieden wurde. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise meint (Beschwerde, Rz. 26) – die 96 Stunden-Frist um ein paar Minuten nicht eingehalten worden wäre, hätte dies keine Aufhebung der Untersuchungshaft (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 3