2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vorbringt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2025 sei nichtig, da diese nicht innert 96 Stunden nach der zweiten Verhaftung entschieden habe (Beschwerde, Rz. 26 f.), ist ihm auch diesbezüglich nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2025 um 16:48 Uhr vorläufig festgenommen (act. 22) und mit der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2025 einstweilen bis am 8. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt.