2.2.2. Gestützt auf die erneute Anordnung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 7. August 2025 wurde der Beschwerdeführer am 8. August 2025 um 16:45 Uhr nach der Behandlung auf der Intensivstation des Kantonsspitals X._____ angehalten und um 16:48 Uhr vorläufig festgenommen (Festnahmeprotokoll vom 9. August 2025 [act. 21 ff.]). Am 10. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erneut Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer. Dies ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz.