wurde der Beschwerdeführer zudem in Beachtung von Art. 226 Abs. 5 StPO (wonach die beschuldigte Person bei unterbliebener Haftanordnung unverzüglich freizulassen ist) innerhalb von weniger als einer halben Stunde seit elektronischem Eingang des Nichteintretensentscheids vom 7. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus der Haft entlassen.