2025 – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtene Verfügung, E. 3.1) – keine aufschiebende (Art. 387 StPO) und damit keine haftaufrechterhaltende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer damit formell betrachtet eine nicht verhaftete Person in Freiheit. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer nicht bzw. zumindest nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Beschwerdeantwort (Beschwerdeantwort, Ziff. B.2) wurde der Beschwerdeführer zudem in Beachtung von Art.