1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist – mit Ausnahme des Antrags auf Haftentschädigung (vgl. E. 4 hiernach) – einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2025 nichtig sei (Beschwerde, Antrag Nr. 1). Dies zusammengefasst daher, weil innert 96 Stunden keine Haft angeordnet worden sei (Beschwerde, Rz. 10 ff.).