2.2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. August 2025 hin versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) den Beschwerdeführer am 11. August 2025 bis am 8. November 2025 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 14. August 2025 zugestellte Verfügung vom 11. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Zwangsmassnahmengericht, vom 11. August 2025 (HA.2025.425) nichtig ist;