1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 7. August 2025 auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 5. August 2025 nicht ein. Auf die dagegen von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhobene Beschwerde trat die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 8. August 2025 (SBK.2025.219) nicht ein. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Augst 2025 erneut festgenommen.