6.2. Zur von der Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 18. September 2025 beantragten Reduktion der Prozesskosten ist zu bemerken, dass es – selbst bei einer dauerhaften Mittellosigkeit – keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.3) und in der vorliegenden Konstellation einzig Art. 425 StPO (wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können) als gesetzliche Grundlage für eine Reduk-