2.5), mit Beschwerde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substantiiert oder auch nur annähernd überzeugend. Nur schon deshalb hatte ihre Beschwerde von Beginn weg kaum Erfolgschancen, was wohl auch der Beschwerdeführerin bewusst war, ansonsten sie die Beschwerde kaum mit Ergänzungen zu weiteren – wie in E. 4.3 dargelegt aber nicht wesentlichen – Umständen zu retten versucht hätte. Die Beschwerde war damit von Beginn weg aussichtslos, weshalb das mit Eingabe datiert vom 18. September 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.