5.2. Die Beschwerdeführerin bestritt die zentrale Erwägung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach es üblich sei, sich die Herausgabe eines Schlüssels quittieren zu lassen, weshalb der Beschuldigte die Herausgabe des Schlüssels von einer bestätigenden Unterschrift habe abhängig machen dürfen (Ziff. 2.5), mit Beschwerde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substantiiert oder auch nur annähernd überzeugend.