b StPO verfügte Verfahrenseinstellung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine aussichtslose Beschwerde ist ausgeschlossen, was ohne Weiteres aus Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO abzuleiten ist (vgl. exemplarisch auch Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten a priori beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1).