der Schliessanlagen allein mit dem alten Schlüssel keinen Zugang mehr zu ihren Mieträumlichkeiten gehabt haben sollte oder wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Hintergrund des Streites und ihre weiteren Vorwürfe zutreffen sollten. Weitere Untersuchungshandlungen etwa in Form von Einvernahmen waren nicht geboten und wurden von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten soweit ersichtlich auch nicht durchgeführt. Eine Verletzung des Untersuchungsrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügte Verfahrenseinstellung ist nicht zu beanstanden.