Zwar mag es so gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin in der Folge die von ihr mit Beschwerde beschriebenen Nachteile erleiden musste. Diese erscheinen in Beachtung der konkreten Umstände aber nicht als eine Folge der Weigerung des Beschuldigten, die Schlüssel auch ohne Unterschrift herauszugeben, sondern als eine Folge der Weigerung der Beschwerdeführerin, die Schlüsselübergabe unterschriftlich zu bestätigen.