4.4. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte zur Erreichung der Unterschrift unverhältnismässiger oder anderer rechtswidriger Mittel bedient hätte. Der Beschuldigte wandte weder körperliche Gewalt an noch drohte er der Beschwerdeführerin i. S. v. Art. 180 StGB. Er teilte der Beschwerdeführerin offenbar einzig mit, ihr die Schlüssel erst nach Unterschrift aushändigen zu wollen, und handelte dementsprechend. Zwar mag es so gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin in der Folge die von ihr mit Beschwerde beschriebenen Nachteile erleiden musste.