Der Beschuldigte war rechtlich nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Schlüssel ohne die verlangte Unterschrift herauszugeben. Die Beschwerdeführerin war nicht berechtigt, die Herausgabe des Schlüssels vom Beschuldigten ohne Unterschrift zu verlangen. Sollte die Beschwerdeführerin anderer Auffassung sein, müsste sie diese in einem Zivilverfahren geltend machen. Dass der Beschuldigte mit dem Zurückhalten der Schlüssel zum Nachteil der Beschwerdeführerin einen rechtswidrigen Zweck im Sinne des Nötigungstatbestands verfolgt haben könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.