vgl. auch umfassend die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 4. Dezember 2025), sinnbildlich gesprochen nicht der Tropfen sein kann, der dieses Fehlverhalten als eine Nötigung erscheinen lassen könnte. Warum die Beschwerdeführerin das Dokument nicht unterzeichnen wollte und glaubte, auch ohne bestätigende Unterschrift einen Anspruch auf Herausgabe des Schlüssels zu haben, ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde auch nicht überzeugend dargelegt. Der Beschuldigte war rechtlich nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Schlüssel ohne die verlangte Unterschrift herauszugeben.