Bremgarten geltend gemacht – einer rechtlich nicht zu beanstandenden Usanz. Das Beharren des Beschuldigten auf einer solchen Bestätigung vermag daher in keiner Weise den Verdacht auf eine Nötigung zu begründen. Es ist sogar derart unverfänglich, dass es auch bei einer Gesamtschau allfälligen Fehlverhaltens des Beschuldigten, wie ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 2.3, wo vom "Verdacht einer gezielten Planung" die Rede ist; vgl. auch umfassend die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 4. Dezember 2025), sinnbildlich gesprochen nicht der Tropfen sein kann, der dieses Fehlverhalten als eine Nötigung erscheinen lassen könnte.