Dieser Inhalt geht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, über den Gehalt eines reines Schlüsselübergabeprotokolls hinaus. Nach dem klaren Wortlaut des Dokuments sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift aber nicht mit dessen gesamten Inhalt einverstanden erklären, sondern lediglich "den Erhalt des neuen Schlüssels […]" bestätigen, wie auch der Beschuldigte mit seiner Unterschrift einzig den Erhalt des alten Schlüssels bestätigte. Damit wird aus dem Dokument selbst zweifelsfrei deutlich, dass mit den Unterschriften nur die Schlüsselübergabe bestätigt werden sollte.