4.2. Das in E. 4.1 beschriebene Dokument wurde offensichtlich zweimal ausgefertigt und unterzeichnet (zur zweiten Ausfertigung vgl. Beschwerdebeilage 4). Wenngleich hinsichtlich der Formulierung der handschriftlichen Vermerke kleine Unterschiede bestehen, ist der Inhalt beider Ausfertigungen identisch. Dieser Inhalt geht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, über den Gehalt eines reines Schlüsselübergabeprotokolls hinaus.