3.3. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde geltend, vom Beschuldigten am 29. Oktober 2024 bewusst aus ihrer Wohnung ausgesperrt worden zu sein. Sie sei bei Temperaturen um 6 – 8 Grad über zwei Stunden im Freien gestanden, ohne Zugang zu ihren Katzen, ohne Möglichkeit, ihr Mobiltelefon zu laden und ohne finanzielle Mittel für ein Hotel oder einen Schlüsseldienst. Der Beschwerdeführer habe ihr den Schlüssel nur gegen Unterschreiben eines Protokolls aushändigen wollen. Bei diesem sei es nicht ausschliesslich um den Empfang eines neuen Schlüssels gegangen, sondern es habe zusätzliche Bemerkungen enthalten, die nichts mit den Schlüsseln zu tun gehabt hätten.