Die Täterschaft müsse den Willen des Opfers beugen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit (zumindest eventualvorsätzlich) beschränken wollen. Es sei üblich, dass der Vermieter bei Herausgabe eines Schlüssels zu Beweiszwecken auf einer Schlüsselquittung bestehe. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschul- -7- digte eine Nötigungsabsicht gehabt haben könnte. Auch der subjektive Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt.