3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Einstellungsverfügung damit, dass der Beschuldigte bei der Schlüsselübergabe weder Gewalt gegen die Beschwerdeführerin angewandt noch ihr ernstliche Nachteile angedroht habe, um sie zum Unterzeichnen der Schlüsselquittung zu bewegen. Auch die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte die Mieträumlichkeiten durch gesonderte Eingänge auch mit ihrem "alten" Schlüssel erreichen können.