Das Gesetz schützt nicht die Freiheit des Individuums schlechthin, denn eine absolute Freiheit existiert nicht. Vielmehr setzt das Leben in einer durch die Staats- und Rechtsordnung geregelten Gemeinschaft der Freiheit jedes Einzelnen zum vornherein Grenzen. Diese Grenzen kann der Rechtsunterworfene noch zusätzlich durch privatrechtliche Abmachungen mit anderen weiter einschränken. Nur innerhalb dieser gesetzten und auch selbst geschaffenen Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen (DELNON/RÜDY, a. a. O., N. 5 zu Art. 181 StGB). -6-