2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Strafuntersuchung einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO).