dementsprechend nicht einschlägig ist und auch ansonsten nicht zu erkennen ist, warum es an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sein soll, die für die Strafanzeige zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen. Insofern ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe datiert vom 12. November 2025 nicht zu hören. Nichtsdestotrotz ist diese Eingabe, weil im Beschwerdeverfahren erfolgt, mit vorliegendem Entscheid u. a. der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Kenntnisnahme zuzustellen.