die Entgegennahme der Strafanzeige nicht zuständig (Art. 301 Abs. 1 StPO e contrario). Weshalb sie zur Weiterleitung der Strafanzeige an die "zuständige Staatsanwaltschaft" verpflichtet sein sollte, ist nicht einsichtig, zumal es sich bei dieser Strafanzeige nicht um eine fristgebundene Verfahrenshandlung handelt, Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO dementsprechend nicht einschlägig ist und auch ansonsten nicht zu erkennen ist, warum es an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sein soll, die für die Strafanzeige zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen.