Die von der Beschwerdeführerin neu erhobenen Vorwürfe waren nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung und können deshalb auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein (vgl. GUIDON, a. a. O., N. 15 zu Art. 393 StPO, wonach der mögliche Gegenstand einer Beschwerde durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist zudem keine Strafverfolgungsbehörde i.S.v. Art. 15 ff. StPO und damit für -5-