Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingaben datiert vom 18. September 2025 und 4. Dezember 2025 mit neuen Begründungen, Beweismitteln und Anträgen ergänzte, ist sie damit nicht zu hören. Doch selbst wenn die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 4. Dezember 2025 formell beachtlich sein sollte, weil erst durch die zwischenzeitlich erfolgte Akteneinsicht ermöglicht, änderte dies nichts daran, dass ihre dortigen Ausführungen zum "Gesamtzusammenhang" (S. 1) inhaltlich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang sind (vgl. nachfolgende E. 4.3).