Warum solche vorliegend ausnahmsweise zulässig sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten mit Beschwerdeantwort einzig auf die angefochtene Verfügung verwies und damit der Beschwerdeführerin keinen Anlass für Ergänzungen gab. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingaben datiert vom 18. September 2025 und 4. Dezember 2025 mit neuen Begründungen, Beweismitteln und Anträgen ergänzte, ist sie damit nicht zu hören.