1.3. Die Beschwerde ist innert der ordentlichen (10-tägigen) Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO abschliessend begründet einzureichen. Nachträgliche Ergänzungen sind grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO). Warum solche vorliegend ausnahmsweise zulässig sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten mit Beschwerdeantwort einzig auf die angefochtene Verfügung verwies und damit der Beschwerdeführerin keinen Anlass für Ergänzungen gab.