Auf ihre gültig (Art. 385 Abs. 1 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten, zumal die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nach Sichtung der von der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation eingereichten Unterlagen an der mit Verfügung vom 27. August 2025 einverlangten Kostensicherheit nicht mehr festhielt.