/ BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB, wonach der Tatbestand der Nötigung die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen schützt). Als geschädigte Person hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erklärung vom 21. Mai 2025 (act. 56) gültig als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit beschwerdeberechtigte Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) konstituiert. Auf ihre gültig (Art. 385 Abs. 1 StPO; Art.