1.2. Für die Eintretensfrage ist die Beschwerdeführerin als Geschädigte der von ihr behaupteten Nötigung zu betrachten (Art. 115 Abs. 1 StPO; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 115 StPO; VERA DELNON -4-