Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.232 (STA.2025.1567) Art. 41 Entscheid vom 6. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 29. Juli 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen den von A._____ (Beschwerdeführerin) beanzeigten B._____ (Beschuldigter) eine Strafun- tersuchung wegen Nötigung. 2. Am 29. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Straf- untersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 30. Juli 2025 genehmigt und der Be- schwerdeführerin am 11. August 2025 zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 20. August 2025 die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortführung der Strafun- tersuchung. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2025 zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab (am 29. August 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung auf. 3.3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe datiert vom 6. September 2025 (Postaufgabe am 8. September 2025) den Verzicht auf die einver- langte Kostensicherheit oder deren angemessene Reduktion. Zudem be- antragte sie Akteneinsicht. 3.4. Mit Verfügung vom 10. September bewilligte die Verfahrensleiterin die be- antragte Akteneinsicht. Zugleich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab (am 11. September 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung verschiedene Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einzu- reichen. 3.5. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe datiert vom 18. September 2025 (Postaufgabe am 19. September 2025) Unterlagen zu ihrer finanziel- len Situation ein und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, allenfalls die angemessene Reduktion der Prozesskosten. Mit separater Eingabe datiert vom 18. September 2025 (Postaufgabe am 19. September 2025) reichte sie eine "Beschwerdeergänzung" ein. -3- 3.6. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 22. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.7. Mit Eingabe datiert vom 12. November 2025 (Postaufgabe am 13. Novem- ber 25) reichte die Beschwerdeführerin eine "Erweiterung der Strafanzeige wegen Nötigung" neu auch gegen C._____ ein. 3.8. Mit Eingabe vom 18. November 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Frist für eine ergänzende Stellungnahme zu "neuen Er- kenntnissen" aus der am 16. Oktober 2025 erfolgten Akteneinsicht. 3.9. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2025 auf, bis zum 5. Dezember 2025 Lohn- und/oder Krankentaggeldab- rechnungen für die Monate Oktober und November 2025 einzureichen. Für die Erstattung einer weiteren Stellungnahme gewährte sie ihr eine Frist bis zum 5. Dezember 2025. 3.10. Mit Eingabe datiert vom 28. November 2025 (Postaufgabe am 2. Dezember 2025) reichte die Beschwerdeführerin die beantragten Abrechnungen so- wie weitere Unterlagen ein. 3.11. Mit Eingabe datiert vom 4. Dezember 2025 (Postaufgabe am 5. Dezember 2025) reichte die Beschwerdeführerin die von ihr in Aussicht gestellte er- gänzende Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Für die Eintretensfrage ist die Beschwerdeführerin als Geschädigte der von ihr behaupteten Nötigung zu betrachten (Art. 115 Abs. 1 StPO; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 115 StPO; VERA DELNON -4- / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB, wonach der Tatbestand der Nötigung die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des ein- zelnen Menschen schützt). Als geschädigte Person hat sich die Beschwer- deführerin mit ihrer Erklärung vom 21. Mai 2025 (act. 56) gültig als Privat- klägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit beschwerdeberechtigte Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) konstituiert. Auf ihre gültig (Art. 385 Abs. 1 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist ein- zutreten, zumal die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts nach Sichtung der von der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation eingereichten Unterlagen an der mit Verfügung vom 27. August 2025 einverlangten Kostensicherheit nicht mehr festhielt. 1.3. Die Beschwerde ist innert der ordentlichen (10-tägigen) Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO abschliessend begründet einzureichen. Nach- trägliche Ergänzungen sind grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO). Warum solche vorliegend ausnahmsweise zuläs- sig sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten mit Beschwerdeantwort einzig auf die angefochtene Verfügung verwies und damit der Beschwerdeführerin keinen Anlass für Ergänzungen gab. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingaben datiert vom 18. September 2025 und 4. Dezember 2025 mit neuen Begründungen, Beweismitteln und Anträgen ergänzte, ist sie damit nicht zu hören. Doch selbst wenn die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 4. Dezember 2025 formell beachtlich sein sollte, weil erst durch die zwischenzeitlich er- folgte Akteneinsicht ermöglicht, änderte dies nichts daran, dass ihre dorti- gen Ausführungen zum "Gesamtzusammenhang" (S. 1) inhaltlich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang sind (vgl. nachfol- gende E. 4.3). 1.4. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe datiert vom 12. November 2025 mit, ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung auf C._____ zu erweitern. Sie ersuchte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für den Fall ihrer Nichtzuständigkeit darum, ihre Strafan- zeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (S. 11). Die von der Beschwerdeführerin neu erhobenen Vorwürfe waren nicht Ge- genstand der angefochtenen Einstellungsverfügung und können deshalb auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein (vgl. GUIDON, a. a. O., N. 15 zu Art. 393 StPO, wonach der mögliche Gegenstand einer Beschwerde durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich fest- gelegt wird). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist zudem keine Strafverfolgungsbehörde i.S.v. Art. 15 ff. StPO und damit für -5- die Entgegennahme der Strafanzeige nicht zuständig (Art. 301 Abs. 1 StPO e contrario). Weshalb sie zur Weiterleitung der Straf- anzeige an die "zuständige Staatsanwaltschaft" verpflichtet sein sollte, ist nicht einsichtig, zumal es sich bei dieser Strafanzeige nicht um eine frist- gebundene Verfahrenshandlung handelt, Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO dem- entsprechend nicht einschlägig ist und auch ansonsten nicht zu erkennen ist, warum es an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sein soll, die für die Strafanzeige zuständige Staatsanwaltschaft zu bestim- men. Insofern ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe datiert vom 12. November 2025 nicht zu hören. Nichtsdestotrotz ist diese Eingabe, weil im Beschwerdeverfahren erfolgt, mit vorliegendem Entscheid u. a. der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Strafuntersuchung einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nach- gewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO). 2.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Beim Tatbestand der Nötigung kommt der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn vorweg klar ist, für welches Mass an Freiheit der Willensbildung, Freiheit der Willensbetäti- gung und an Handlungsfreiheit das Opfer den Schutz der Rechtsordnung in Anspruch nehmen kann, lässt sich mit bestimmbarer Sicherheit feststel- len, ob der Täterschaft eine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last zu legen ist. Das Gesetz schützt nicht die Freiheit des Individuums schlecht- hin, denn eine absolute Freiheit existiert nicht. Vielmehr setzt das Leben in einer durch die Staats- und Rechtsordnung geregelten Gemeinschaft der Freiheit jedes Einzelnen zum vornherein Grenzen. Diese Grenzen kann der Rechtsunterworfene noch zusätzlich durch privatrechtliche Abmachungen mit anderen weiter einschränken. Nur innerhalb dieser gesetzten und auch selbst geschaffenen Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen (DELNON/RÜDY, a. a. O., N. 5 zu Art. 181 StGB). -6- Bei der bei Nötigungsvorwürfen vorzunehmenden Rechtswidrigkeitsprü- fung stellt sich somit zunächst die Frage, welches Mass an Freiheit dem Betroffenen zusteht, weil nur die rechtlich geschützte Freiheit durch einen Angriff des Täters unzulässig beschränkt werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten For- derung keinerlei Zusammenhang existiert. Wenn derjenige, der Druck aus- übt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprü- chen) des andern ihre Grenze (DELNON/RÜDY, a. a. O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sie am 29. Oktober 2024 um 21.30 Uhr nach dem Wechsel des Schliess- systems genötigt zu haben, ein Übergabeprotokoll zu unterzeichnen, um den neuen Wohnungsschlüssel zu von ihr gemieteten Räumlichkeiten zu erhalten (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2025, act. 33; Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 13. Juni 2025, act. 43; Strafan- tragsformular vom 21. Mai 2025, act. 92). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Einstellungsverfü- gung damit, dass der Beschuldigte bei der Schlüsselübergabe weder Ge- walt gegen die Beschwerdeführerin angewandt noch ihr ernstliche Nach- teile angedroht habe, um sie zum Unterzeichnen der Schlüsselquittung zu bewegen. Auch die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte die Mieträumlichkeiten durch gesonderte Eingänge auch mit ihrem "alten" Schlüssel erreichen können. Folglich habe der Beschuldigte ihr den Zutritt zu den Mieträumlichkeiten nicht dadurch verwehrt, dass er ihr die neuen Schlüssel erst nach Unterzeichnung der Schlüsselquittung habe herausge- ben wollen. Der objektive Tatbestand der Nötigung sei somit nicht erfüllt. Bei Nötigung müsse sich der Vorsatz des Täters auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft müsse den Willen des Opfers beugen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit (zumindest eventualvorsätzlich) beschränken wollen. Es sei üblich, dass der Vermieter bei Herausgabe eines Schlüssels zu Beweiszwecken auf ei- ner Schlüsselquittung bestehe. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschul- -7- digte eine Nötigungsabsicht gehabt haben könnte. Auch der subjektive Tat- bestand der Nötigung sei nicht erfüllt. 3.3. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde geltend, vom Beschuldig- ten am 29. Oktober 2024 bewusst aus ihrer Wohnung ausgesperrt worden zu sein. Sie sei bei Temperaturen um 6 – 8 Grad über zwei Stunden im Freien gestanden, ohne Zugang zu ihren Katzen, ohne Möglichkeit, ihr Mo- biltelefon zu laden und ohne finanzielle Mittel für ein Hotel oder einen Schlüsseldienst. Der Beschwerdeführer habe ihr den Schlüssel nur gegen Unterschreiben eines Protokolls aushändigen wollen. Bei diesem sei es nicht ausschliesslich um den Empfang eines neuen Schlüssels gegangen, sondern es habe zusätzliche Bemerkungen enthalten, die nichts mit den Schlüsseln zu tun gehabt hätten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass sie mit ihrem alten Schlüssel Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe, sei aktenwidrig und falsch. Sie habe am 21. Mai 2025 ausdrücklich erklärt, zu allen Beweiserhebungen und Einvernahmen vorgeladen werden zu wollen. Das sei nicht geschehen. Sie sei weder einvernommen noch zu allfälligen Einvernahmen des Be- schuldigten geladen worden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe sich fast ausschliesslich auf die Darstellung des Beschuldigten ge- stützt, ohne ihre Beweise zu würdigen. Damit habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. 4. 4.1. In den Akten findet sich ein mit "Schlüsselübergabeprotokoll vom 29.10.2024" überschriebenes Dokument (act. 53). Dieses bezeichnet ein- leitend die am 29. Oktober 2024 ausgetauschten Schlüssel (Passepartout Schlüssel […] Nr. 2 mit hellblauer Kappe; […] Nr. 2 mit grüner Kappe Maack AG für die Haustüre im EG) und weitere Schlüssel im Besitz der Beschwer- deführerin (ein Garagentordrücker; ein Briefkastenschlüssel). Weiter ent- hält das Dokument folgende Passage: " Der neue, heute ausgehändigte Haustürschlüssel ist zusammen mit den anderen obgenannten Schlüsseln spätestens per 2. Dezember gemäss Entscheid vom 25.10.2024 zu retournieren. Die Untermieterin hat die Kos- ten für einen allfälligen Verlust des Schlüssels zu tragen, resp. übernimmt die Kosten für den Ersatz der Schliessanlage, falls sie den Schlüssel nicht fristgerecht retourniert. Die Vermieterin D._____, welche denselben Ein- gang benutzt, ist ebenfalls im Besitz eines Haustürschlüssels. Jegliche Haftung seitens der Eigentümer für den gemeinsam genutzten Eingang wird wegbedungen. -8- Ebenfalls zu retournieren per Auszugsdatum sind die 2 Funkhandsender für elektrische Storen im EG, 1x seitlich und 1x gegen Terrasse, als auch für die solarbetriebenen Rolladen im DG und die Fernbedienung der Klima- anlage im DG." Unter dieser Passage steht "[…], 29.10.2024" und darunter folgender vor- gedruckter Text: " Die Untermieterin A._____ bestätigt den Erhalt des neuen Schlüssels […] Nr. 2: Datum: … […] Unterschrift: … […] Die Eigentümer C._____ und B._____ bestätigen den Erhalt des alten Schlüssels […] Nr. 2 Zug um Zug … […]" Dieser Text ist von der Beschwerdeführerin und (vermutlich) dem Beschul- digten an der entsprechenden Stelle unterschrieben. Die Beschwerdefüh- rerin brachte dabei folgenden handschriftlichen Vermerk an: " Schlüssel wird gegen Barzahlung von 1.800,00 Franken am spätestens 02.12.2024 mit den o.g. Fernbedienungen und weiteren o.g. Schlüsseln zurückgegeben, gemäss Vereinbarung Schlichtungsbehörde am 25.10.2024" Der Beschuldigte brachte folgenden handschriftlichen Vermerk an: " Diese Unterschrift bestätigt lediglich den Erhalt des Schlüssels und keiner- lei weiteren Ergänzungen" 4.2. Das in E. 4.1 beschriebene Dokument wurde offensichtlich zweimal ausge- fertigt und unterzeichnet (zur zweiten Ausfertigung vgl. Beschwerdebeilage 4). Wenngleich hinsichtlich der Formulierung der handschriftlichen Ver- merke kleine Unterschiede bestehen, ist der Inhalt beider Ausfertigungen identisch. Dieser Inhalt geht, wie von der Beschwerdeführerin geltend ge- macht, über den Gehalt eines reines Schlüsselübergabeprotokolls hinaus. Nach dem klaren Wortlaut des Dokuments sollte sich die Beschwerdefüh- rerin mit ihrer Unterschrift aber nicht mit dessen gesamten Inhalt einver- standen erklären, sondern lediglich "den Erhalt des neuen Schlüssels […]" bestätigen, wie auch der Beschuldigte mit seiner Unterschrift einzig den Erhalt des alten Schlüssels bestätigte. Damit wird aus dem Dokument selbst zweifelsfrei deutlich, dass mit den Unterschriften nur die Schlüssel- übergabe bestätigt werden sollte. 4.3. Dass eine Schlüsselübergabe zu Beweiszwecken mit einer Unterschrift zu bestätigten ist, entspricht – wie von der Staatsanwaltschaft Muri- -9- Bremgarten geltend gemacht – einer rechtlich nicht zu beanstandenden Usanz. Das Beharren des Beschuldigten auf einer solchen Bestätigung ver- mag daher in keiner Weise den Verdacht auf eine Nötigung zu begründen. Es ist sogar derart unverfänglich, dass es auch bei einer Gesamtschau all- fälligen Fehlverhaltens des Beschuldigten, wie ihm von der Beschwerde- führerin vorgeworfen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 2.3, wo vom "Verdacht einer gezielten Planung" die Rede ist; vgl. auch umfassend die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 4. Dezember 2025), sinnbildlich gespro- chen nicht der Tropfen sein kann, der dieses Fehlverhalten als eine Nöti- gung erscheinen lassen könnte. Warum die Beschwerdeführerin das Do- kument nicht unterzeichnen wollte und glaubte, auch ohne bestätigende Unterschrift einen Anspruch auf Herausgabe des Schlüssels zu haben, ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerde- führerin mit Beschwerde auch nicht überzeugend dargelegt. Der Beschul- digte war rechtlich nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Schlüssel ohne die verlangte Unterschrift herauszugeben. Die Beschwerdeführerin war nicht berechtigt, die Herausgabe des Schlüssels vom Beschuldigten ohne Unterschrift zu verlangen. Sollte die Beschwerdeführerin anderer Auf- fassung sein, müsste sie diese in einem Zivilverfahren geltend machen. Dass der Beschuldigte mit dem Zurückhalten der Schlüssel zum Nachteil der Beschwerdeführerin einen rechtswidrigen Zweck im Sinne des Nöti- gungstatbestands verfolgt haben könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. 4.4. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte zur Erreichung der Unterschrift unverhältnismässiger oder anderer rechtswidriger Mittel be- dient hätte. Der Beschuldigte wandte weder körperliche Gewalt an noch drohte er der Beschwerdeführerin i. S. v. Art. 180 StGB. Er teilte der Be- schwerdeführerin offenbar einzig mit, ihr die Schlüssel erst nach Unter- schrift aushändigen zu wollen, und handelte dementsprechend. Zwar mag es so gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin in der Folge die von ihr mit Beschwerde beschriebenen Nachteile erleiden musste. Diese erschei- nen in Beachtung der konkreten Umstände aber nicht als eine Folge der Weigerung des Beschuldigten, die Schlüssel auch ohne Unterschrift her- auszugeben, sondern als eine Folge der Weigerung der Beschwerdeführe- rin, die Schlüsselübergabe unterschriftlich zu bestätigen. Die Beschwerde- führerin hat die von ihr erlittenen Nachteile deshalb selbst zu verantworten, woran auch nichts änderte, wenn ihre Unterschriftsverweigerung auf ein falsches Verständnis des ihr zur Unterschrift vorgelegten Dokuments zu- rückzuführen sein sollte, zumal dieses – sowohl in der vorgedruckten als auch der handschriftlich ergänzten Fassung – nicht missverständlich oder für die Beschwerdeführerin irgendwie nachteilig formuliert war. 4.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdeführerin (wie von ihr behauptet) nach dem Austausch - 10 - der Schliessanlagen allein mit dem alten Schlüssel keinen Zugang mehr zu ihren Mieträumlichkeiten gehabt haben sollte oder wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Hintergrund des Streites und ihre weiteren Vorwürfe zutreffen sollten. Weitere Untersuchungshandlungen etwa in Form von Einvernahmen waren nicht geboten und wurden von der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten soweit ersichtlich auch nicht durchgeführt. Eine Verletzung des Untersuchungsrundsatzes oder des rechtlichen Ge- hörs der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Die von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügte Verfahrenseinstellung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine aussichtslose Beschwerde ist ausgeschlossen, was ohne Weiteres aus Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO abzuleiten ist (vgl. exemplarisch auch Ur- teil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten a priori beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.2. Die Beschwerdeführerin bestritt die zentrale Erwägung der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten, wonach es üblich sei, sich die Herausgabe eines Schlüssels quittieren zu lassen, weshalb der Beschuldigte die Herausgabe des Schlüssels von einer bestätigenden Unterschrift habe abhängig ma- chen dürfen (Ziff. 2.5), mit Beschwerde weder in tatsächlicher noch in recht- licher Hinsicht substantiiert oder auch nur annähernd überzeugend. Nur schon deshalb hatte ihre Beschwerde von Beginn weg kaum Erfolgschan- cen, was wohl auch der Beschwerdeführerin bewusst war, ansonsten sie die Beschwerde kaum mit Ergänzungen zu weiteren – wie in E. 4.3 darge- legt aber nicht wesentlichen – Umständen zu retten versucht hätte. Die Be- schwerde war damit von Beginn weg aussichtslos, weshalb das mit Ein- gabe datiert vom 18. September 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. - 11 - 6.2. Zur von der Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 18. September 2025 beantragten Reduktion der Prozesskosten ist zu bemerken, dass es – selbst bei einer dauerhaften Mittellosigkeit – keinen verfassungsrechtli- chen Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten gibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.3) und in der vorliegenden Konstellation einzig Art. 425 StPO (wonach Forderungen aus Verfahrens- kosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können) als gesetzliche Grundlage für eine Reduk- tion oder einen Erlass der Verfahrenskosten in Frage kommt. Gemäss stän- diger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung einer Kostenreduktion oder eines Kostenerlasses aber erst im Zeitpunkt der Vollstreckung bzw. des Kostenbezugs. Diesfalls besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist, sondern die rechnungsstel- lende Behörde, d.h. die Obergerichtskasse bzw. das Zentrale Rechnungs- wesen und Controlling. Mangels Zuständigkeit ist daher auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr nur angemessen reduzierte Verfahrens- kosten aufzuerlegen, nicht einzutreten. 6.3. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 1'110.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard