Nach dem Erwogenen verstösst die Verfahrenstrennung vorliegend auch nicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 4.4. Zusammenfassend erweist sich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Abtrennung des Verfahrens als rechtmässig. Damit ist auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Verfahrensantrag betreffend vorsorgliche Sistierung des Verfahrens wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).