Konstellation auch die durch die Verfahrenstrennung verursachte Beschränkung der Akteneinsicht in das Strafverfahren des Beschuldigten keinen negativen Einfluss auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wurden schliesslich sämtliche den Vorfall vom 14. Juli 2024 betreffenden Akten in Kopie auch ins neue Verfahren gegen den Beschuldigten aufgenommen. Anzumerken ist schliesslich, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in der nun separat gegen ihn geführten Strafuntersuchung bzw. in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren den Beweisantrag zu stellen, es sei der Beschuldigte (als Auskunftsperson bzw. später gegebenenfalls als Zeuge) einzuvernehmen.