Der Beschuldigte belastete mit seinen Aussagen den Beschwerdeführer nicht und hatte durch seine Aussagen auch nicht ein Strafverfahren gegen diesen erst ermöglicht oder vereinfacht. Die gegen den Beschwerdeführer laufende Untersuchung stützt sich auf eine vom Beschuldigten unabhängige Aktenlage. Bei dieser Beweis- und Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrenstrennung und die damit einhergehende Beschränkung allfälliger Teilnahme- und Konfrontationsrechte dem Beschwerdeführer konkret zum Nachteil gereichen könnten. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, welche konkreten Nachteile er erleiden würde oder dass er durch den Beschuldigten belastet würde.