Gemäss Polizeirapport vom 22. September 2024 bzw. Bericht des Lageund Analysezentrums der Kantonspolizei Aargau vom 16. September 2024 konnte der Beschwerdeführer durch einen visuellen Abgleich der am Tatort sichergestellten Videobilder ausfindig gemacht bzw. ermittelt werden. Er wurde zwischenzeitlich ebenfalls von der Kantonspolizei Aargau zur Sache einvernommen (Protokoll vom 15. Januar 2025). Sowohl der Beschuldigte (Protokoll vom 11. Oktober 2024, S. 9) als auch der Beschwerdeführer (Protokoll vom 15. Januar 2025, S. 4) gaben übereinstimmend an, sich vor diesem Abend nicht gekannt zu haben, sondern nur mit C._____ verkehrt zu haben.