4.3.2. Der Beschuldige wurde vor der Verfahrenstrennung zweimal zum Vorfall vom 14. Juli 2024 einvernommen. Der Beschwerdeführer hatte bei beiden Einvernahmen nicht die Möglichkeit, daran teilzunehmen, was grundsätzlich – würden die Verfahren vereint bleiben – zur Unverwertbarkeit jener Einvernahmen führen würde, bei denen der Beschwerdeführer bereits Parteistellung hatte (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO, BGE 150 IV 345). Eine Verfahrenstrennung hätte demgegenüber zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO berufen könnte.